Ich war empört. Eine Mitstudierende der Humanmedizin hatte mich gerade mit Häme belehrt, dass Zahnärzte kein Botox spritzen durften. Zu recht, fand sie. Zu unrecht, fand ich. 😤 Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen keine Unterspritzungen oder Botoxbehandlungen vornehmen, die über das Lippenrot hinausgehen. Tatsächlich waren in den Jahren davor (2011, 2013) Urteile ergangen, die genau das klarstellten. Es sei denn... Erst Jahre später erfuhr ich, dass die Zusatzqualifikation des Heilpraktikers genau diese Lücke füllte. So absurd es auch scheinen mag: Im Gegensatz zu uns Zahnärzten dürfen Heilpraktiker Faltenunterspritzungen durchführen (§ 1 HeilprG). Allerdings nur mit nicht-verschreibungspflichtigen Präparaten wie Hyaluronsäure. Im Gegensatz dazu ist Botulinumtoxin (kurz: Botox) ein verschreibungspflichtiges Medikament und somit der Behandlung durch Ärzt:innen vorbehalten. Wer darf jetzt was? Sowohl Heilpraktiker:innen als auch Zahnärzt:innen mit dieser Zusatzqualifikation dürfen nicht-verschreibungspflichtige Filler zur Faltenunterspritzung anwenden. Was die Therapie mit Botox angeht, wird die Rechtslage uneindeutig. Ein wichtiger Hinweis ist aber: Es gibt aktuell keinen Haftpflichtversicherer, der für Heilpraktiker die Verwendung von Botox mitversichert. Ich habe mich bei der Deutschen Ärzteversicherung erkundigt: "Ästhetische Eingriffe außerhalb der Mundhöhle sind [auch für Zahnärzte] nicht versicherbar." 🚫 Bottom Line: Wer in seiner Zahnarztpraxis ästhetische Eingriffe an der Haut anbieten möchte, muss
- Eine Ausbildung zum Heilpraktiker absolvieren
- Mit seiner Berufshaftpflichtversicherung klären, was versicherbar ist
- Wissen, dass Botox nur für zahnmedizinische Indikationen erlaubt ist
(Disclaimer: Hier schreibt ein Oralchirurg 👨🏼⚕️ und kein Jurist 👨🏼⚖️)
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